Arten- und Biotopschutz
Mit dem Ziel des Arten- und Biotopschutzes werden vom Landkreis Vechta Flächen erworben und nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten gepflegt und entwickelt. Auch die Anlage von Feuchtbiotopen für Amphibien oder die Entwicklung naturnaher Grünlandflächen sind Zielsetzungen für Artenschutzmaßnahmen auf landkreiseigenen Flächen.
Artenschutz
Der weltweit anhaltende Rückgang der biologischen Vielfalt und insbesondere der Rückgang der Arten und ihrer Populationen sind auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, sind staatliche Maßnahmen erforderlich, die den unterschiedlichen Gefährdungsursachen Rechnung tragen. Die einzelnen Regelungen des Artenschutzes richten sich sowohl gegen direkte Gefahren, wie beispielsweise den kommerziellen Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen, wie auch gegen indirekte nachteilige Einwirkungen auf die Lebensräume und Standorte der Arten.
Jeder kann mit relativ einfachen Mitteln einen Beitrag zum Artenschutz leisten, indem er beispielsweise im eigenen Garten statt des vielfach verwendeten Kirschlorbeers oder einer Lebensbaumhecke heimische Gehölze pflanzt und damit Lebensraum für die bei uns heimischen Arten schafft. Jede unnötige Versiegelung von Boden sollte vermieden werden. Problematisch sind sogenannte Steingärten. Die Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brut- und Setzzeit (01.04 - 15.07) ist zu unterlassen.
Biotopschutz
Moderne Entwicklungen der Landbewirtschaftung und veränderte ökonomische Rahmenbedingungen haben in den letzten Jahrzehnten zu erheblichen Verlusten wertvoller Offenlandbiotope geführt. Von dieser Entwicklung sind besonders extensiv genutzte Grünlandbiotope und letztendlich die traditionellen Kulturlandschaften betroffen.
Bestimmte Biotoptypen (Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten) stehen per Gesetz unter Schutz, wenn sie eine gewisse qualitative Ausprägung haben. Sie sind durch eine charakteristische Vegetation und typische Tierarten gekennzeichnet. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.
Es stehen z.B. folgende Biotope gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen.
Im Landkreis Vechta sind ca. 600 Biotope erfasst. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des § 30 BNatSchG. Im Landkreis Vechta handelt es sich bei den Biotopen schwerpunktmäßig um Moorgebiete, Feuchtgrünlandbereiche, Nasswiesen, naturnahe Kleingewässer und Bachabschnitte.
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Herr SchürstedtAmt für Umwelt und Tiefbau
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