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Meldepflichtige Krankheiten

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen eine Reihe von Infektionskrankheiten von Ärztinnen und Ärzten (§ 6) und Laboren (§ 7) an das Gesundheitsamt gemeldet werden.

Dadurch sollen Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung eingedämmt werden.


Wir nehmen in Folge einer solchen Meldung die Ermittlungen auf und leiten gegebenenfalls Maßnahmen ein, um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Ihre Ansprechpartner:

 
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