Namensrecht
Die Änderung eines Namens setzt einen Antrag voraus und kann nicht von Amts wegen durchgeführt werden. Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, überwiegt.
Der Antrag auf Namensänderung ist beim Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde zu stellen und wird mit den notwendigen Unterlagen an den Landkreis weitergeleitet. Für die Stadt Vechta ist diese zuständig.
Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind folgende Unterlagen zwingend notwendig:
- ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
- eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- eine Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- ein Führungszeugnis für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
- ein aktueller Einkommensnachweis des Antragstellers
Spätaussiedler legen zusätzlich beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden und der deutschen Übersetzung sowie den Registrierschein des Bundesversorgungsamtes vor.
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