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Vereinswesen

Der Landkreis ist zuständig für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken. Außerdem ist er für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf einer Verleihung beruht, zuständig.

Versammlungswesen

Nach dem Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen (Kundgebungen und Aufzüge) unter freiem Himmel sind jedoch nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz anzeigepflichtig.

Zuständig für die Versammlungen ist bis auf das Stadtgebiet Vechta der Landkreis Vechta. Für den Stadtbereich Vechta ist die Stadt Vechta selbst zuständige Versammlungsbehörde.

Die Anzeige einer Versammlung ist gebührenfrei und hat grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung beim Landkreis einzugehen. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

In der Anzeige sind u. a. anzugeben:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit der verantwortlichen Person
  • Zweck, Ort und Zeitablauf der Kundgebung oder des Aufzuges
  • Anzahl der erwarteten teilnehmenden Personen
  • Art und Anzahl der voraussichtlich mitgeführten Gegenstände (z. B. Lautsprecher)

Ein entsprechendes Anzeigenformular finden Sie unten auf der Seite.


Ihre Ansprechpartnerin:

 
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