Tierische Nebenprodukte
Tierische Nebenprodukte sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprung, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. So waren in der Vergangenheit verschiedene Krisen Folgen einer unsachgemäßen Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte.
Mit der Verordnung 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie der hierzu ergangenen Verordnung 142/2011 der Kommission zur Durchführung der VO (EG) 1069/2009 werden europaweit Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für Mensch und Tier ergeben, verhindert oder zumindest verringert werden sollen.
Die Verordnung 1069/2009 unterteilt die tierischen Nebenprodukte je nach Gefährdungsgrad in drei Kategorien und schreibt jeweils bestimmte Beseitigungs- oder Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsverfahren vor.
Ergänzt werden diese EU-Vorschriften durch das nationale Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) sowie die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), die u. a. weitere spezifische Anforderungen an Biogasanlagen, für die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen und bestimmte Transport- und Nachweisverpflichtungen, enthält.
Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung hat im Aufgabenbereich Tierische Nebenprodukte u. a. folgende Zuständigkeiten:
- Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten
- Zulassung von Betrieben, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten mit tierischen Nebenprodukten ausüben:
- Verarbeitung durch Drucksterilisation oder andere zugelassene Methoden
- Beseitigung durch Verbrennung oder Mitverbrennung / Verwendung als
Brennstoff
- Umwandlung zu Biogas- oder Kompost
- Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung (wie Sortieren,
Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder
spezifiziertem Risikomaterial)
- Herstellung von Heimtierfutter
- Lagerung tierischer Nebenprodukte oder von bestimmten Folgeprodukten
- Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
- Registrierung von Biogas- und Kompostieranlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
- Registrierung von Beförderern von tierischen Nebenprodukten
- Registrierung von anderen Betrieben, die unter die Registrierungspflicht fallen, wie z.B. die Handhabung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten Übertragung der Beseitigungspflicht
- Ansprechpartner in grundsätzlichen Fragen zum Tierischen Nebenprodukterecht
Verendete Nutztiere:
Die Beseitigungspflicht für verendete Nutztiere obliegt grundsätzlich den Kommunen.
Bis zur Abholung der Tierkadaver durch die von den Kommunen beauftragte Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH OFK (siehe Link am Ende der Seite) haben Tierbesitzer die Kadaver vor Witterungseinflüssen und fremdem Zugriff geschützt, z.B. in einem Container, aufzubewahren. Nach Abholung der Tierkadaver ist eine Reinigung und Desinfektion der Container erforderlich.
Vergraben von Heimtieren:
Einzelne gestorbene Heimtiere wie Hund oder Katze dürfen auch auf eigenen Grundstücken vergraben werden, sofern diese bezüglich ihrer Größe, bezüglich des Wasserrechts und des Abstandes zum Nachbargrundstück dazu geeignet sind. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Ihre Ansprechpartner:
Frau KassnerAmt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
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Herr KöhlerAmt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
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Kontakt
Ravensberger Str. 20,
49377 Vechta
04441-898 0E-Mail schreibenKontakt & Öffnungszeiten