Reisegewerbe und Spielhallen
Ein Reisegewerbe betreibt insbesondere, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnliches Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist eine Erlaubnis nach Gewerbeordnung und Glücksspielstaatsvertrag zu beantragen.
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