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Gewerbe

Nach dem Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Aufnahme und Beendigung eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes bedarf somit zunächst einmal nur der förmlichen Anmeldung bei der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet. Für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks ist zusätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Berufsausübung und Gewerbefreiheit können jedoch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten. Die Beschränkungen gelten insbesondere für solche Tätigkeiten, die nachfolgend beschrieben werden. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Der Landkreis Vechta ist für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Vechta mit Ausnahme der Stadt Vechta für die Gewerbeüberwachung zuständig. Fehlt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit kann die Weiterführung des Gewerbes untersagt werden.

Für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

  • förmlicher Antrag (erhältlich beim Landkreis)
  • polizeiliches Führungszeugnis der Wohnortgemeinde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Wohnortgemeinde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldverzeichnis des Amtsgerichts
 
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