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Masernschutzgesetz

Beschäftigte und Betreute in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen betreut wurden und noch werden oder  tätig waren und noch sind, müssen bis zum 31. Juli 2022 entweder einen Impfnachweis oder einen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.

Ohne Vorlage der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweise muss durch die Leitung der Einrichtung eine Meldung über das digitale Meldeportal an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

Das Portal finden Sie hier: Meldeportal einrichtungsbezogene Impfpflicht

 
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