Entnahme von Grundwasser
Das Zutagefördern von Grundwasser für die Land- und Forstwirtschaft (z.B. zur Beregnung) und für gewerbliche Betriebe (z.B. als Kühlwasser) bedarf der Erlaubnis der unteren Wasserbehörde, soweit täglich mehr als 10 m3 gefördert werden. Die Bohrung eines Brunnens muss der Wasserbehörde auf jeden Fall angezeigt werden.
Von der Erlaubnispflicht gibt es Ausnahmen. Für den eigenen Haushalt - auch außerhalb der Landwirtschaft - darf ohne behördliche Erlaubnis Grundwasser zutage gefördert werden. Im Bereich der Landwirtschaft ist das Zutagefördern von Grundwasser zur Versorgung des eigenen landwirtschaftlichen Hofbetriebes und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes erlaubnisfrei. Zu der Versorgung des eigenen landwirtschaftlichen Hofbetriebs zählen neben dem Bedarf für den Haushalt z.B. der Bedarf für das Vieh sowie für das Reinigen von Stallungen und Geräten.
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