Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

Frau Alexandra Stüve aus 49429 Visbek, Stüvenmühle 40, hat gemäß § 8 ff. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 104) eine Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies auf den Flurstücken 157/4 und 177/2 der Flur 1 in der Gemarkung Visbek beantragt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß § 5 Abs. 1 i. V. mit Anlage 1 Nr.1b des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in der Fassung vom 30.04.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 179) zuletzt geändert am 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 122) durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 6 Satz 2 NUVPG öffentlich bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Landkreis Vechta
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