Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Windpark Damme GmbH & Co.KG , Hüde 2 , 49401 Damme, hat beim Landkreis Vechta die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 4, 10 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von 3300 KW je Anlage beantragt. Die geplanten Anlagen haben eine Nabenhöhe von 135 m und eine Gesamthöhe einschließlich Rotor von 200 m. Die Anlagen werden auf den Grundstücken Flur 45, Flurstück 55, Flur 45, Flurstück 59, Flur 47, Flurstück 65/3, Flur 47, Flurstück 33, Flur 47, Flurstück 42, Flur 48, Flurstück 12/1, der Gemarkung Damme errichtet. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damme in der Fassung der 50. Änderung.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage entsprechend Nr. 1.6.1 des Anhangs zur 4.BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG).
Eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) ist durchzuführen ist. Ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG ist erforderlich.
Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die eingereichten Unterlagen liegen für die Dauer von einem Monat, und zwar vom 17.05.2016 bis 14.06.2016, zur Einsichtnahme bei dem Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta (3. Obergeschoss, Zimmer 309), von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 – 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 13.30 – 16.30 Uhr aus.
Dieses Vorhaben unterliegt dem Gesetz zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Antragsunterlagen liegen daher im zuvor genannten Zeitraum im Rathaus der Stadt Damme, Mühlenstraße 18, I. Obergeschoss, „Zimmer 55“, während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung öffentlich aus.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (28.06.2016) schriftlich bei mir als Genehmigungsbehörde geltend zu machen. Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (§ 10 Abs.3 BImSchG).
Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor einer Bekanntgabe an den Antragsteller und den im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden kann, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Erörterung der form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen mit den Einwendern und dem Antragsteller ist am 27.07.2016 um 14.30 Uhr im Besprechungsraum 1+2 des Kreisamtes in Vechta (2. Obergeschoss, Rotunde, Zimmer 234) vorgesehen. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Sollte nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde ein Erörterungstermin nicht erforderlich sein, wird diese Entscheidung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Das Gleiche gilt im Falle der Genehmigung des Vorhabens auch für die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben.
Landkreis Vechta
Der Landrat
Im Auftrage
Espelage
Kontakt: Zentrale im Kreishaus
Ravensberger Str. 20,
49377 Vechta
04441-898 0E-Mail schreibenKontakt & Öffnungszeiten