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Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Visbek, Goldenstedt sowie der Stadt Vechta

Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Visbek, Goldenstedt sowie der Stadt Vechta

Aufgrund des § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und des § 19 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung vom 17. Juli 1980 in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 06.10.2011 (Oldenburgische Volkszeitung vom 11.11.11) wird im Gebiet der Gemeinde Goldenstedt, bezogen auf das Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „Freesenholz, Stubbenkamp, Wetschenholz, Holtershagen, Buchholz, Breitenbruch, Herrenholz, Arkeburg und Buchhorst“ wie im beigefügten Kartenausschnitt im Maßstab 1:5.000 dargestellt, geändert.

Die geänderte Grenze dieses Schutzgebietes ist durch eine schwarz gepunktete Linie dargestellt. Die äußere Kante der schwarz gepunkteten Linie kennzeichnet die neue Grenze des Schutzgebietes. Die hell gepunktete Linie stellt den bisherigen Grenzverlauf dar. Die schraffierte Fläche zwischen beiden Linien stellt die herausgenommene Fläche dar.

Der Kartenausschnitt ist Bestandteil dieser Verordnung.

 § 2

Ausführungen dieser Verordnung liegen beim Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta und bei der Gemeinde Goldenstedt, Hauptstraße 39, 49424 Goldenstedtzur kostenlosen Einsichtnahme aus.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Vechta, 18.04.2016

Landkreis Vechta
Der Landrat
Im Auftrage
Zubrägel

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