Bekanntmachung: Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband, vertreten durch Herrn Andreas Körner Georgstr. 4, 26919 Brake hat die Genehmigung für den Neubau der Schlammfaulung mit Faulschlammspeicher, sowie den Neubau einer Mehrzweckhalle beantragt.
Der Antrag bezieht sich auf folgende Neubauten im Bereich der vorhandenen Kläranlage Lohne - Rießel.
- Neubau Faulbehälter
- Neubau Faulschlammspeicher
- Neubau Gasbehälter
- Neubau Mehrzweckhalle
Die Schlammfaulung mit Schlammspeicherung stellt eine Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 t bis weniger als 50 t je Tag (hier 12,3 t je Tag) gemäß Nr. 8.4.1.2 der Anlage 1 zum UVPG dar.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und der gemäß § 7 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung war festzustellen, ob für das o.g. Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Entsprechend § 7 (2) UVPG besteht für Neuvorhaben die UVP-Pflicht, wenn die standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
In der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung war zu prüfen, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Die standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.
Auswirkungen auf artenschutzfachliche Belange waren ebenfalls nicht festzustellen.
Für das Vorhaben besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Maßgeblich für die Beurteilung waren insbesondere der Standort des Vorhabens in Bezug zu den damit einhergehenden Auswirkungen, die Bedeutung des Eingriffs in Landschaft und Natur und die Belastbarkeit der Schutzgüter sowie die Auswirkungen auf Menschen, Flora und Fauna.
Diese Entscheidung ist als unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht
selbstständig anfechtbar.
Landkreis Vechta
Der Landrat
Im Auftrage
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