/user_upload/Kopfbild-v.jpg

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. UVPG hier: Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (Neuenkirchen-Vörden)

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. UVPG hier: Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (Neuenkirchen-Vörden)

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. UVPG


Die Landwind Projekt GmbH & Co.KG , Watenstedter Straße 11 , 38384 Gevensleben, hat beim Landkreis Vechta die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 4, 10 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von 3230 KW je Anlage beantragt. Die Installierte Leistung aller 7 WEA im Windpark liegt somit bei 22,61 MW. Die geplanten Anlagen haben eine Nabenhöhe von 134 m und eine Gesamthöhe einschließlich Rotor von 199 m. Die Anlagen werden auf den Grundstücken der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden,  Gemarkung Vörden:  Flur 10, Flurstücke: 5/1; 63/1; Flur 7, Flurstücke: 177/1; 216/1; 204; Flur 9, Flurstücke: 167/45+46/1; 84/1+87/1  errichtet.

Hinweis: Die Gemeinde Neuenkirchen-Vörden befindet sich im Verfahren zur  3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden  sowie im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Windpark Im Bernhorn“.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage entsprechend Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4.BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG).

Des Weiteren handelt es sich bei dem Vorhaben um ein Vorhaben, das unter Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt.

Die erforderliche Prüfung gemäß § 3c UVPG (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles) ergab, dass eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen ist. Daher ist ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG erforderlich.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die eingereichten Unterlagen liegen für die Dauer von einem Monat, und zwar vom 11.07.2016 bis 08.08.2016, zur Einsichtnahme bei dem Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta (3. Obergeschoss, Zimmer 309), von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 – 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 13.30 – 16.30 Uhr aus. 

Dieses Vorhaben unterliegt dem Gesetz zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Antragsunterlagen liegen daher im zuvor genannten Zeitraum im Rathaus der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, Küsterstraße 4, 49434 Neuenkirchen-Vörden, Zimmer 44 während der Dienststunden (Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr sowie Di. u. Fr. 14:00-16:00 Uhr) ebenfalls öffentlich aus.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (22.08.2016) schriftlich bei mir als Genehmigungsbehörde geltend zu machen. Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.  (§ 10 Abs.3 BImSchG).
Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor einer Bekanntgabe an den Antragsteller und den im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden kann, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Die Erörterung der form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen mit den Einwendern und dem Antragsteller ist am 21.09.2016 um 14.30 Uhr im Besprechungsraum 1+2 des Kreisamtes in Vechta (2. Obergeschoss, Rotunde, Zimmer 234) vorgesehen. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Sollte nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde ein Erörterungstermin nicht erforderlich sein, wird diese Entscheidung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Das Gleiche gilt im Falle der Genehmigung des Vorhabens auch für die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben.

Landkreis Vechta
Der Landrat
Im Auftrage
Espelage

zurück zur Übersicht


 
Facebook Instagram