/user_upload/kopf_soziales_und_gesundheit.jpg

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter und Väter stehen im Alltag häufig vor besonderen Herausforderungen. Arbeit, Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Wenn dann noch der Kindesunterhalt vom anderen Elternteil ausbleibt oder nicht regelmäßig kommt, wird auch die finanzielle Situation schnell kritisch. Hier können die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Ihnen helfen.

Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), wenn es noch keine 12 Jahre alt ist, in Deutschland bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der gesetzlich festgelegten UVG-Zahlbeträge erhält.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr allein erziehender Elternteil eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (Ausnahme EU-Staatsangehörige).

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Neu ab 01.07.2017:

Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen

  • für Kinder unter sechs Jahren 230,00 € monatlich und
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 € monatlich und
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €.

Das Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und /oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.

Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.

Unterhaltsvorschussleistungen können auch für Halbwaisen gezahlt werden, wenn kein Anspruch auf Halbwaisenrente besteht oder die Halbwaisenrente unter den UVG-Zahlbeträgen liegt.
Das Antragsformular steht Ihnen am Ende dieser Seite zum Download bereit.

Nähere Informationen zu den Leistungsvoraussetzungen, dem Antragsverfahren und das zugehörige Merkblatt erhalten Sie beim Jugendamt oder finden Sie unter

http://www.ms.niedersachsen.de/themen/familie/unterhaltsvorschuss/14301.html.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag zum Unterhaltsvorschuss
  • Geburtsurkunde des Kindes, in der auch der Vater eingetragen ist oder ggfs. zusätzlich die Urkunde über die Anerkennung die Vaterschaft
  • Meldebescheinigung des Meldeamtes
  • Personalausweis oder Pass bzw. Aufenthaltstitel
  • Kopie Bankkarte
  • ggfs. Scheidungsurteil
  • ggfs. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • ggfs. Schriftwechsel bei anwaltlicher Vertretung in der Unterhaltssache
  • ggfs. Einkommensnachweis des Kindes wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters oder Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt
  • bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr Schulbescheinigung oder Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag und Gehaltsbescheinigungen

Es hat sich als hilfreich erwiesen, dass die Einzelheiten des Antrages noch gemeinsam besprochen werden. Daher bitten wir Sie, den Antrag persönlich beim Jugendamt einzureichen. Ist bereits ein Rechtsanwalt in Ihrer Sache tätig, bringen Sie bitte auch den bisher geführten Schriftwechsel mit.


Unser Bürgerservice bietet weitere Auskünfte:

 
Facebook Instagram