Immissionsschutz

Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Zuständigkeiten:
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten. Der Aufgabenbereich des Landkreises Vechta in Bezug auf das Immissionsschutzgesetz bezieht sich u. a. auf folgende Bereiche:
1. Genehmigungsverfahren
- Anlagen zur Intensivtierhaltung von Geflügel, Rindern und Schweinen
- Anlagen zur Gülle- und Gärrestlagerung
- Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m
- offene Schießstände und Motorsportanlagen
2. Maßnahmen im Bereich des Lärmschutzes, der Geruchs- und Rauchbelästigung.
Einen großen Aufgabenbereich im Immissionsschutzrecht hat die Niedersächsische Gewerbeaufsicht. Dieser umfasst insbesondere die Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen, z. B. Fabriken, Biogasanlagen, Kraftwerke usw. Die zuständigen Behörden für die Aufgaben des Immissionsschutzes finden Sie in einem umfangreichen Katalog der niedersächsischen Zuständigkeitsverordnung.
Antragsunterlagen / Digitales Genehmigungsverfahren:
Die notwendigen Antragsunterlagen für ein Genehmigungsverfahren sind abhängig von der Art und Größe der Anlage. Wenn Sie beabsichtigen, eine Genehmigung zu beantragen, ist es sinnvoll, vor der Antragstellung die unten genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu kontaktieren.
Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.
Weitere Informationen können Sie zudem dem Leitfaden für Antragstellerinnen und Antragssteller entnehmen.
Bekanntmachung und Auslegung im öffentlichen Verfahren:
In förmlichen Genehmigungsverfahren – mit Öffentlichkeitsbeteiligung – nach § 10 BImSchG sind die beantragten Vorhaben, nachdem die Unterlagen vollständig sind, öffentlich bekanntzumachen und die entsprechenden Antragsunterlagen öffentlich auszulegen.
Weiterhin ist die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Genehmigungsbescheides öffentlich bekanntzumachen und nach Bekanntmachung öffentlich auszulegen.
- Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Vechta.
- Die Antragsunterlagen bzw. die Genehmigungsbescheide, die öffentlich auszulegen sind, finden Sie hier.
Ergänzender Hinweis: In vereinfachten Verfahren – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – nach § 19 BImSchG findet grundsätzlich weder eine Bekanntmachung noch eine Auslegung der Antragsunterlagen statt.
Ihre Ansprechpartnerin Windenergie (und Lärmschutz):
![]() | Frau BöskeAmt für Bauordnung, Planung und Immissionsschutz
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Ihr Ansprechpartner für den landwirtschaftlichen Immissionsschutz:
![]() | Herr KathmannAmt für Bauordnung, Planung und Immissionsschutz
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Weitere Informationen:
Kontakt: Zentrale im Kreishaus
Ravensberger Str. 20,
49377 Vechta
04441-898 0E-Mail schreibenKontakt & Öffnungszeiten