Die Amtsvormundschaft kann zum einen als gesetzliche und als bestellte Vormundschaft eintreten.
Für Kinder minderjähriger Mütter tritt die gesetzliche Vormundschaft ein, das heißt wenn eine minderjährige Mutter ein Kind bekommt, wird das Jugendamt mit der Geburt, per Gesetz Vormund des Kindes und übernimmt in dem vorgegebenen Umfang die Elternrechte und -pflichten für das betroffene Kind. Die Vormundschaft endet in diesem Fall mit der Volljährigkeit der Mutter.
Wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, übernimmt das Jugendamt das Wächteramt über das Wohl der Kinder. Hier kommt es in bestimmten Fällen dazu, dass das Jugendamt durch Beschluss des Familiengerichts zum Vormund eines Kindes bestellt wird. Das Jugendamt hat die Aufgaben des Vormundes auf einzelne Bedienstete des Jugendamtes übertragen. Diese üben dann die elterliche Sorge für ihre „Mündel“ aus und kümmern sich darum, dass diese Kinder angemessene Erziehung, Pflege und Wohnung genießen und auch vermögensrechtlich deren Interessen vertreten werden.
Das Jugendamt kann auch in bestimmten Fällen vom Familiengericht zum Pfleger für ein Kind bestellt werden. Derartige Pflegschaften werden durch richterliche Anordnung bestellt. Dieses ist der Fall, wenn den Eltern nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird, z.B. die Vermögenssorge. In diesem Fall kümmert sich dann ein Pfleger darum, dass Interessen des Kindes in diesen Angelegenheiten vertreten werden.
Auch im Falle von Ehelichkeits- oder Vaterschaftsanfechtungen wird das Jugendamt zum Pfleger bestellt, damit die Interessen des Kindes in dem anstehenden Gerichtsverfahren vertreten werden.